<< Sonderregelung des Handelsrechts: Formfreiheit bestimmter nach BGBformgebundener Geschäfte → § 350,351 HGB


Entsprechend seiner Tendenz zu einer schärferen Reaktion auf rechtlich relevante Sachverhalte dispensiert das Handelsrecht von einigen - nicht allen - Formerfordernissen des bürgerlichen Rechts, nämlich denen der §§ 766 S. 1 und 2,780,781 S. 1 und 2 BGB.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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